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BGH, 02.10.1958 - III ZR 85/57 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52
Teuerungszulage
Auszug aus BGH, 02.10.1958 - III ZR 85/57
Diese Herabsetzbarkeit hat allerdings eine Grenze, die sich aus dem Wesen des Berufsbeamtentums ergibt: Der Dienstherr darf Bezüge nur soweit herabsetzen, daß dem Beamten oder Versorgungsempfänger immer noch die Mittel verbleiben, die zum standesgemäßen Lebensunterhalt für ihn und seine Familie nötig sind; denn es ist ein hergebrachter Grundsatz des Beamtentums, daß der Dienstherr dem Beamten nach seinem Dienstrang und seiner Dienststelle den der allgemeinen Wirtschaftslage entsprechenden angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren hat (BGHZ 21; 248 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch BVerfG JZ 1958, 479). - BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54
Ruhegehalt und Nebeneinkommen
Auszug aus BGH, 02.10.1958 - III ZR 85/57
Über die Zulässigkeit derartiger, damals in fast allen Ländern erlassenen Bestimmungen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31. Januar 1956 (BGHZ 20, 15) folgendes ausgeführt:.